Presseerklärung anläßlich der Demonstration für die Legalisierung von Cannabis „Global Marijuana March“ in Berlin am 16.05.2015
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. befürwortet Bestrebungen, welche sich für eine Legalisierung von Cannabis für Zwecke des Eigenbedarfs aussprechen.
Ab 31. März haben die drei Berliner CDU-Senatoren Frank Henkel (Inneres), Thomas Heilmann (Justiz) und Mario Czaja (Soziales) den Görlitzer Park in Kreuzberg zur Null-Toleranz-Zone für Cannabis erklärt. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. steht dieser Entscheidung außerordentlich kritisch gegenüber. Diese will die allgemeine Verfügung zum § 31a BtMG, eine Umsetzung des Gesetzgebers aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 9. März 1994, für den Bereich des Görlitzer Parks in Kreuzberg außer Kraft setzen. § 31a BtMG im Zusammenspiel mit der Verfügung verlangt von der Exekutive und der Justiz, dass der Besitz geringer Mengen zum Eigenbedarf in der Regel nicht verfolgt wird.
Die allgemeine Verfügung soll die Einstellungspraxis vereinheitlichen. Eine Relativierung dieser –einheitlichen – Einstellungspraxis je nach Tatort im städtischen Bereich ist weder nachvollziehbar noch geeignet, Drogenhandel einzudämmen.
Der Versuch der Berliner Innen- und Justizpolitik, den Drogenhandel im Görlitzer Park dadurch einzudämmen, dass bereits der Besitz und Ankauf geringer Mengen Cannabis zum Eigenbedarf strafrechtlich verfolgt wird, kann nur zum Scheitern verurteilt sein. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass der Drogenhandel nun vor den Toren des Görlitzer Parks statt innerhalb desselben stattfindet. Zudem stellt die Verfolgung von so genannter Bagatellkriminalität eine unverhältnismäßige Belastung der Strafverfolgungsbehörden wegen vergleichsweise unbedeutender Kleinstkriminalität dar.
Darüber hinaus ist die politische Vorgabe der Senatoren für Inneres, Justiz und Soziales verfassungsrechtlich bedenklich, denn sie negiert die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145 und verlangt von der Staatsanwaltschaft, Gesetz und Recht aus politisch-populistischen Erwägungen hinten anstehen zu lassen.
Das ausgegebene Ziel, „den Kreuzbergern ihren Park zurückzugeben“, legitimiert keine Änderung der verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkung strafrechtlicher Verfolgungspraxis beim Besitz kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch.
Im Übrigen teilt die Vereinigung die Auffassung der Resolution der deutschen Strafrechtsprofessorinnen und -professoren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vom November 2013 (vgl. hier).
Darin heißt es:
- Die strafrechtliche Drogenprohibition ist gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch.
- Mit der Drogenprohibition gibt der Staat seine Kontrolle über Verfügbarkeit und Reinheit von Drogen auf.
- Der Zweck der Prohibition wird systematisch verfehlt.
- Die Prohibition ist schädlich für die Gesellschaft.
- Die Prohibition ermöglicht erst die Gewinnspannen und bereichert die Hintermänner.
- Die Prohibition ist unverhältnismäßig kostspielig.
- Die Prohibition ist schädlich für die Konsumenten.
Rennert und Honecker
für den Vorstand