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Mitgliedsbeitrag

Eine Beitrittserklärung können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 120,- Euro.

Bitte UNBEDINGT BEACHTEN:

– Der Vorstand muss über den Beitritt zunächst entscheiden, es ist also auch eine Ablehnung der Mitgliedschaft möglich, vgl. § 5 der Satzung. Daher bitte keinen Beitrag überweisen, solange keine Annahme des Eintritts bestätigt wurde!

– Der Beitrag wird jedes Jahr zum 31.03. fällig, vgl. § 6 der Satzung. Wegen der Regelung in der Satzung ist für die Fälligkeit des Beitrages eine gesonderte Aufforderung durch den Verein NICHT erforderlich. Jedes Mitglied hat daher auch ohne Aufforderung, Rechnungsstellung oder Ähnliches selbst für die Bezahlung des Beitrags Sorge zu tragen.

Bitte keine Sammelüberweisungen, wenn in einer Bürogemeinschaft oder Sozietät mehrere Anwältinnen und/oder Anwälte Mitglieder sind. PRO MITGLIED EINE ÜBERWEISUNG. Bitte weisen Sie die Sekretariate ggf. entsprechend an.

Für Überweisungen des Mitgliedsbeitrags bitte AUSSCHLIEßLICH das eigens hierfür vorgesehene Konto (beginnt mit DE 55 …) verwenden, NICHT das Konto, auf das die Gebühren für die Fortbildungen überwiesen werden. Das Konto für die Überweisung des Mitgliedsbeitrages wird mit der Bestätigung der Aufnahme mitgeteilt.

BEI EINTRITT IM LAUFENDEN JAHR: Eine anteilige Beitragsreduzierung für jeden bereits verstrichenen Monat erfolgt nicht, grundsätzlich ist der volle Beitrag zu bezahlen! Stattdessen kann (siehe dazu sogleich) eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrags im ersten Mitgliedsjahr AUF ANTRAG gewährt werden. Hintergrund ist im Wesentlichen, dass der Beitrag die solidarische Umlage der Leistungen des Vereins für Mitglieder (reduzierte Teilnahmebeiträge für Mitglieder bei Fortbildungen, Kosten für die Mitgliederverwaltung etc.) abdeckt. Daher ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu zahlen, unabhängig davon, wann eingetreten wird. Eine gesonderte Aufnahmegebühr oder Ähnliches sieht unser Verein dagegen eben zum Beispiel nicht vor. Bitte sehen Sie daher von eigenmächtigen Kürzungen des Mitgliedsbeitrags ab!

– Im ersten Mitgliedsjahr KANN auf ANTRAG eine Ermäßigung gewährt werden (vgl. § 6 der Satzung). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die vorstehenden Hinweise zum Eintritt während des laufenden Jahres!

Das bedeutet: Die Beitragsermäßigung MUSS gesondert beantragt werden. Da es eine KANN-Bestimmung ist, ist eine Ermäßigung ohne Zustimmung durch den Vorstand nicht möglich.  Bitte sehen Sie daher von eigenmächtigen Reduzierungen des Antrages ab.

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