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Gutachten/Stellungnahme zur Neuregelung des § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG

Detlef Burhoff Münster/Augsburg, den 01.07.2014
Rechtsanwalt/RiOLG a.D.

I. Problem-/Fragestellung

Durch das 2. KostRMoG v. 29.07.2013 sind § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG und § 17 Nr. 10a und b RVG geändert bzw. neu eingeführt worden. Bei den Berliner Justizbehörden zeichnet sich inzwischen die Tendenz ab, diese Änderungen zu ignorieren und die alte Rechtsprechung, u.a. des KG, fortzuführen, wonach im Falle der Beiordnung eines Verteidigers diesem im Ermittlungsverfahren gezahlte Vorschüsse gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG a.F. auch dann in Anrechnung zu bringen waren, wenn er nur das Hauptverfahren gegenüber der Landeskasse abrechnete.

Für die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. stellt sich im Hinblick auf diese Tendenz der Berliner Justiz die Frage, ob diese Auffassung zutreffend ist und/oder welche Auswirkungen die Änderungen durch das 2. KostRMoG auf die Anrechnung von i.d.R. im vorbereitenden Verfahren an den Verteidiger in seiner Funktion als Wahlverteidiger gezahlten Vorschüsse auf die gesetzlichen Gebühren des später zum Pflichtverteidiger bestellten Wahlverteidigers haben.

Sie haben deshalb um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:

1. Bleibt eine ausschließlich für das Ermittlungsverfahren vereinbarte (Wahl-) Verteidigervergütung hinsichtlich für das Hauptverfahren vereinnahmter Pflichtverteidigergebühren (Verfahrens- und Terminsgebühren) anrechnungsfrei?

2. Für den Fall, dass Frage 1) verneint werden muss: Wie muss eine entsprechende Vergütungsvereinbarung formuliert sein, damit man so weit wie möglich eine Anrechnung verhindert?

3. Gibt es eine Art Wertobergrenze, aber derer entsprechend aufgesplittete Vergütungen als Umgehung der Anrechnungsregelung qualifiziert werden könnten? Hintergrund dieser Frage ist, dass viele Kollegen relativ hohe Wahlverteidigervergütungen für das Ermittlungsverfahren vereinbaren (z.B. 10.000 Euro), dann aber für das Hauptverfahren Pflichtverteidigergebühren abrechnen.

4. Wenn zwei Sozien gemeinsam einen Mandanten verteidigen und diesem auch beide beigeordnet wurden, sie jeweils aber Zusatzgebühren vereinnahmen: Gilt dann die Anrechnung für jeden Anwalt separat oder werden die vereinnahmten Wahlverteidigergebühren gemeinsam zur Anrechnung gebracht?

5. Gibt es eine Verpflichtung der Offenlegung der im Ermittlungsverfahren vereinnahmten Gebühren für den Fall, dass Frage 1) bejaht werden könnte?

II. Stellungnahme

1. Bleibt eine ausschließlich für das Ermittlungsverfahren vereinbarte (Wahl-) Verteidigervergütung hinsichtlich für das Hauptverfahren vereinnahmter Pflichtverteidigergebühren (Verfahrens- und Terminsgebühren) anrechnungsfrei?

a) Gesetzesentwicklung

Nach der durch das 2. KostRMoG vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) zum 01.08.2013 erfolgten Neufassung von § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Die frühere Formulierung in § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG a.F., nach der Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren anzurechnen waren, war umstritten. Auslöser hierfür war die Frage, was unter einem Verfahrensabschnitt zu verstehen war (vgl. hierzu die Volpert in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012, § 58 Rdn. 14- 16).

Die o.a. Neuregelung/Neufassung des § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG geht zurück auf den Bundesrat hatte. Der hatte in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG vorgeschlagen, in § 58 Abs. 3 RVG einen Satz 5 anzufügen, der bestimmen sollte, dass Verfahrensabschnitt jeder Teil des Verfahrens ist, für den besondere Gebühren bestimmt sind (BT-Drucks. 17/11471, S. 329). Damit wäre in § 58 Abs. 3 RVG die früher in der Literatur (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., 3. Aufl. 2012, § 58 Rn. 15; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2011, § 58 Rn. 58; AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, RVG, 6. Aufl., § 58 Rn. 43 ff.) vertretene Auffassung übernommen worden, die im Übrigen auch der Begründung von §§ 42 und 51 RVG im KostRMoG 2004 entsprach (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 248; so im Übrigen auch OLG Frankfurt am Main AGS 2007, 193 = StraFo 2007, 219 = StV 2007, 476 = StRR 2007, 158 [Ls.]). Die Bundesregierung hat dann in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats vorgeschlagen, im Hinblick darauf, dass der Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit für das Strafverfahren gesetzlich geregelt wird (jetzt § 17 Nr. 10 a RVG), die gewünschte Klarstellung durch eine Ersetzung des Begriffs des Verfahrensabschnitts durch den Begriff der Angelegenheit in § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG umzusetzen. Das kläre außerdem auch die Frage, in welchen Bereich die allgemeinen Gebühren nach Nr. 4100 bis 4103 VV RVG einzuordnen seien (BTDrucks. 17/11471, S. 357). Die allgemeinen Gebühren nach Nrn. 4100-4103 VV RVG seien damit nämlich der gebührenrechtlichen Angelegenheit zuzuordnen, in der sie entstanden sind (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 58 Rn. 70). Grund für die vom Bundesrat vorgeschlagene „Klarstellung“ (so ausdrücklich BTDrucks. 11/11471, S. 329) war, den zur früheren Formulierung „Verfahrensabschnitt“ bestehenden Streit, wie der Begriff „Verfahrensabschnitt“ zu verstehen ist (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 20. Aufl., § 58 Rn. 62 ff.; Burhoff/Volpert, RVG, 3. Aufl., § 58 Abs. 3 Rn. 14 ff.), zu beenden. Dieser Grund ist durch die von der Bundesregierung vorgeschlagene andere Formulierung, die dann Gesetz geworden ist, nicht entfallen.

b) Schlussfolgerung

Durch das Abstellen auf die „gebührenrechtliche Angelegenheit“ in der Neufassung des § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG statt auf den bestimmten „Verfahrensabschnitt“ in § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG a.F. ist nun – in Zusammenhang mit den Regelungen in §§ 15, 17 Nr. 1 und 10a RVG – klargestellt, dass bei der Anrechnung von Zahlungen in Strafsachen darauf abzustellen ist, in welcher Angelegenheit ein Vorschuss gezahlt worden ist. Nur auf die für die Angelegenheiten zu zahlenden (späteren) gesetzlichen Gebühren des (später) als Pflichtverteidiger bestellten (früheren) Wahlverteidigers können Zahlungen und Vorschüsse angerechnet werden. Im Strafverfahren sind nach den §§ 15, 17 Nr. 1 und 10a RVG das vorbereitende Verfahren, das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug, das Berufungsverfahren, das Revisionsverfahren, das Wiederaufnahmeverfahren und die Strafvollstreckung jeweils als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln. Daraus folgt z.B.: Da eben das vorbereitende Verfahren und das nachfolgende gerichtliche Verfahren gem. § 17 Nr. 10a RVG n.F. verschiedene Angelegenheiten sind, kann ein für das Ermittlungsverfahren gezahlter Betrag nur auf die von der Staatskasse für das Ermittlungsverfahren zu zahlenden gesetzlichen Gebühren angerechnet werden (Burhoff/Volpert, RVG 4. Aufl., § 58 Rn. 18 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, 21. Aufl., § 58 Rn. 70; Burhoff VRR 2013, 287 = StRR 2013, 284; ders., RVGreport 2013, 330; ders., StraFo 2013, 397; Enders, JurBüro 2014, 57 ff.). Das gilt auch für den umgekehrten Fall, dass Zahlungen für das gerichtliche Verfahren geleistet werden. Diese können nicht auf die gesetzlichen Gebühren für das vorbereitende Verfahren angerechnet werden. Ebenso können Zahlungen, die für die gesamte erste Instanz, also vorbereitendes und gerichtliches Verfahren, geleistet worden sind, nicht auf die Pflichtverteidigergebühren einer Rechtsmittelinstanz und umgekehrt angerechnet werden (§ 17 Nr. 1 RVG). Durch diese eindeutige und ausdrückliche euregelung/Klarstellung ist die frühere wohl überwiegende Gegenauffassung, die unter dem in § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG a.F: verwandten Begriff „Verfahrensabschnitt“ den jeweiligen Instanzenzug verstanden und deshalb das vorbereitende und das gerichtliche Verfahren als eine Einheit angesehen hat, überholt (s. auch AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, RVG 7. Aufl., § 58 Rn. 43 ff.; Burhoff/Volpert, RVG 4. Aufl., § 58 Rn. 18 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, 21. Aufl., § 58 Rn. 70; Burhoff VRR 2013, 287 = StRR 2013, 284; ders., RVGreport 2013, 330; ders., StraFo 2013, 397; Enders, JurBüro 2014, 57 ff.). Denn Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren (von seinem Mandanten) erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG (nur) auf seine Pflichtverteidigergebühren für das Ermittlungsverfahren, nicht aber auf die Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste  nstanz anzurechnen (so aber früher noch KG StRR 2008, 477 = StraFo 2009, 84; OLG Düsseldorf StRR 2011, 43 [Ls.]; OLG Dresden, 18.07.2007 – 3 Ws 37/07, www.burhoff.de; OLG Hamm, 20.11.2007 – 3 Ws 320/07; OLG Köln StraFo 2008, 399; AGS 2009, 585; OLG München StRR 2010, 319 = RVGreport 2010, 219 = AGS 2010, 325; OLG Oldenburg StV 2007, 477 = StraFo 2007, 347 = RVGreport 2007, 344 = StRR 2007, 159 [Ls.]; OLG Stuttgart StraFo 2007, 437 = NStZ-RR 2008, 31; s. auch LG Berlin, 20.08.2007 – [515] 68 Js 29104 KLs [22105]; LG Osnabrück StRR 2007, 158). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung ist daher nicht mehr anwendbar. Der jetzt in § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG verwandte Begriff der „Angelegenheit“ ist eindeutig. Die Anwendung der früheren Rechtsprechung würde dem eindeutigen Wortlaut der (Neu)Regelung in der Vorschrift idersprechen. Sie würden außerdem dem o.a. erklärten gesetzgeberischen Ziel der Änderung/Klarstellung widersprechen.

c) Anwendung der Neuregelung/Altfälle

Nach der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG findet die Neuregelung auf jeden Fall in den Verfahren Anwendung, in denen der Rechtsanwalt ab 01.08.2013 beigeordnet worden ist. Entscheidung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bestellungsbeschlusses (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn. 1941 ff. m.w.N.; Burhoff StraFo 2013, 397 ff.). In „Altfällen“, für die gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung anwendbar ist, können die früher vertretenen unterschiedlichen Auffassungen grds. weiterhin eine Rolle spielen. Allerdings darf hierbei die vom Gesetzgeber zum 01.08.2013 vorgenommene Klarstellung nicht aus den Augen verloren werden (so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, § 58 Rn. 71; Burhoff VRR 2013, 287 = StRR 2013, 284; ders., RVGreport 2013, 330; ders., StraFo 2013, 397 ff.). Geht man mit der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 329) davon aus, dass es sich nicht um eine „Gesetzesänderung“, sondern nur um eine „Klarstellung“ handelt, spielt die Übergangsregelung keine Rolle. Die „Klarstellung“ ist dann auch in Altfällen anzuwenden (vgl. dazu auch RVGreport 2013, 260, wonach die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern davon ausgehen, dass die Änderung in Nr. 4100 VV RVG und die Änderungen in § 17 Nr. 10 und 11 RVG lediglich Klarstellungen sind und damit auf jeden Fall auch in „Altfällen“ Anwendung finden sollen.

d) Ergebnis

Die Frage 1) ist eindeutig mit: Ja, zu beantworten.

2. Für den Fall, dass Frage 1) verneint werden muss:

Wie muss eine entsprechende Vergütungsvereinbarung formuliert sein, damit man so weit wie möglich eine Anrechnung verhindert? Da die Frage 1 mit „Ja“ zu beantworten ist, erübrigt sich an sich eine Antwort auf die vorstehende Frage 2. Aber dennoch folgender Hinweis: Zahlungs-Vergütungsvereinbarungen sind so abzufassen, dass aus ihnen eindeutig folgt, für welche Angelegenheit i.S. der § 15, 17 RVG (s.o.) die Zahlung erfolgt. Ist das der Fall, können sich m.E. keine Schwierigkeiten ergeben (vgl. dazu KG, Beschl.  6.10.2007 – 1 Ws 151/07; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 21. Aufl., § 58 Rn. 68; Burhoff/Volpert, RVG 4. Aufl. § 58 Rn. 54). Wird hingegen (nur) pauschal eine Zahlung vereinbart/geleistet, kann auf alle gesetzlichen Gebühren angerechnet werden (Burhoff/Volpert, RVG 4. Aufl. § 58 Rn. 33 ff.). Lässt sich einer Vereinbarung nicht eindeutig entnehmen, für welche Angelegenheit sie erfolgt, werden die Landeskassen im Zweifel versuchen, die Fortsetzung der alten Rechtsprechung zum Verfahrensabschnitt = Instanz (s. die o.a. Rechtsprechungsnachweise) durchzusetzen.

3. Gibt es eine Art Wertobergrenze, aber derer entsprechend aufgesplittete Vergütungen als Umgehung der Anrechnungsregelung qualifiziert werden könnten?

Hintergrund dieser Frage ist, dass viele Kollegen relativ hohe Wahlverteidigervergütungen für das Ermittlungsverfahren vereinbaren (z.B. 10.000 Euro), dann aber für das Hauptverfahren Pflichtverteidigergebühren abrechnen. Eine gesetzliche Regelung zu einer „Wertobergrenze“ gibt es nicht. Ob die Rechtsprechung ggf. unter Hinweis auf eine Aufsplittung eine Umgehung annehmen wird, lässt sich m.E. nicht absehen. Einen gesetzlichen Anhaltspunkt sehe ich nicht.

4. Wenn zwei Sozien gemeinsam einen Mandanten verteidigen und diesem auch beide beigeordnet wurden, sie jeweils aber Zusatzgebühren vereinnahmen:

Gilt dann die Anrechnung für jeden Anwalt separat oder werden die vereinnahmten Wahlverteidigergebühren gemeinsam zur Anrechnung gebracht? Ja, denn: In diesem Fall steht jedem der beiden Rechtsanwälte ein eigener Anspruch auf gesetzliche Gebühren zu, der sich aus der jeweiligen Pflichtverteidigerbestellung ergibt (§ 45 Abs. 3 RVG; vgl. dazu BVerfG NJW 2009, 2735 = StV 2010, 87 = StRR 2009, 276 = StraFo 2009, 274 = JurBüro 2009, 418). Diese Gebührenansprüche haben ein eigenes Schicksal und sind getrennt von Gebührenansprüchen des jeweils anderen Pflichtverteidigers zu betrachten. Das bedeutet, dass für jeden Gebührenanspruch selbständig die Frage der Anrechnung entschieden werden muss. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Pflichtverteidiger ggf. aus derselben Sozietät stammen. Denn das ändert an der Eigenständigkeit ihrer Ansprüche auf gesetzliche Gebühren und der an sie geleisteten Zahlungen nichts.

5. Gibt es eine Verpflichtung der Offenlegung der im Ermittlungsverfahren vereinnahmten Gebühren für den Fall, dass Frage 1) bejaht werden könnte?

Ja, denn: Nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG hat der Festsetzungsantrag die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tage der Antragstellung erhalten hat. Unerheblich ist, von wem der Rechtsanwalt die Zahlungen erhalten hat

Die Vorschrift erfasst alle Zahlungen, die „irgendwie“ mit der Vergütung des Rechtsanwalt in der oder in den jeweiligen Angelegenheit(en) zu tun haben könnten. Der Rechtsanwalt ist deshalb verpflichtet, auch solche Zahlungen anzugeben, die seiner Auffassung nach für eine Anrechnung nach § 58 nicht infrage kommen. Dasselbe gilt für Zahlungen, die er seiner Meinung nach unter Berücksichtigung der Anrechnungsreglung in § 58 Abs. 3 RVG behalten darf. Die Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 1091; OLG Hamburg, JurBüro 1987, 551 = AnwBl. 1987, 246; AnwKomm-RVG/Fölsch/N. Schneider, RVG 4. Aufl., § 58 Rn. 83; Burhoff/Volpert, RVG 4. Aufl., Teil A: Festsetzung gegen die Staatskasse [§ 55], Rn. 891). Es reicht nicht aus, im Festsetzungsantrag lediglich zu erklären, keine für eine Anrechnung bedeutsamen Zahlungen erhalten zu haben. Nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG ist im Antrag ohne diese Einschränkung anzugeben, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt erhalten hat, also auch, dass keine Zahlungen geleistet worden sind.

Detlef Burhoff
Rechtsanwalt, RiOLG a.D.

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