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„Haltung ist hot“ – Stellungnahme zum Anschlag auf den CSD am 25.07.2026

Text als PDF: PM zum Anschlag CSD 28.07.2026


„Haltung ist hot“

Stellungnahme des Vorstands der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum Anschlag auf den Christopher Street Day am 25. Juli 2026 und seinen Folgen

Der CSD stand in diesem Jahr unter dem Motto „Haltung ist hot“. Das war schon vor dem 25. Juli 2026 mehr als ein Slogan, nämlich eine Antwort auf zunehmende Anfeindungen und auf den Druck, unter dem demokratische Selbstverständlichkeiten seit zu langer Zeit stehen. Und es war ein Motto, das ausdrücklich auch auf die Wahl zum Abgeordnetenhaus am 20. September 2026 gerichtet war.

Am Abend des 25. Juli 2026 ist am Rande des Berliner Christopher Street Days – mutmaßlich im Zusammenhang mit einem gezielten Anschlag – ein Mensch getötet worden. Dutzende weitere wurden verletzt, teils lebensgefährlich. Unsere Gedanken sind bei diesen Menschen und ihren Angehörigen! Unser Dank gilt denen, die in dieser Nacht geholfen haben!

Ein Angriff auf diese Demonstration zielt nicht nur auf die Menschen, die dort waren. Er zielt darauf, dass eine freie Gesellschaft sich künftig fragen soll, ob sie noch auf die Straße gehen und von ihren Freiheitsrechten Gebrauch machen kann. Wir verteidigen die freiheitlichen Grundrechte in jedem Verfahren.

Wenige Stunden nach der Tat beginnt leider das Vertraute: es wird das Ende eines vermeintlichen „Kuschelkurses“ gefordert. Es wird verlangt, im Zweifel müsse künftig stets die Haft stehen. Im Zentrum des Diskurses stehen dabei vor allem die Vorstrafen des Tatverdächtigen sowie eine (nicht rechtskräftige) Jugendstrafe, die im Mai 2026 vom Amtsgericht Tiergarten verhängt und deren Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zunächst zurückgestellt wurde (sog. Vorbewährung). Politiker*innen und Pressevertreter*innen äußern – unter dem wohlfeilen Vorbehalt, die Unabhängigkeit der Justiz natürlich nicht antasten zu wollen – ihr Unverständnis über das Urteil eines Berliner Jugendschöffengerichts öffentlich. Wer an dem Tag nach einer Tat schon weiß, welche Norm schuld war, hat nicht ermittelt, sondern sich in einer populistische Position eingerichtet!

Wir widersprechen deutlich den Äußerungen aus Politik und Presse, die eine Verschärfung des Jugendstrafrechts fordern und die mutmaßliche „Schuld“ bei der Justiz suchen. Bei dem Tatverdächtigen Abdoul B. handelte es sich zum Tatzeitpunkt des Urteils vom Amtsgericht Tiergarten um einen Heranwachsenden, auf den das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, sofern die entsprechenden Reifeverzögerungen vom Gericht festgestellt werden (§ 105 JGG). Zunächst weisen wir darauf hin, dass es – ohne eine Teilnahme an der Hauptverhandlung, aus welcher das Gericht später sein Urteil schöpft (§ 261 StPO) – schwierig ist, bestimmte Entscheidungen nachzuvollziehen und zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist das Gericht jedenfalls aufgrund des Eindrucks des Angeklagten B. zu der Entscheidung gelangt, dass noch Reifeverzögerungen vorliegen und das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Anders als im Erwachsenenstrafrecht, geht es im Jugendstrafrecht nicht darum, zu bestrafen, sondern leitend ist der sog. Erziehungsgedanke. Es geht darum zu ermitteln, welchen individuellen Erziehungsbedarf die Jugendlichen oder Heranwachsenden haben und mit welchen Maßnahmen man sie bestmöglich dabei unterstützen kann, künftig straffrei zu leben. Der Erziehungsgedanke des § 2 Abs. 1 JGG ist keine Nachsicht, sondern die nüchterne Erkenntnis, dass sich bei jungen Menschen eine Einwirkung – ausgerichtet am individuellen Erziehungsbedarf – positiver auswirkt und weitere Straftaten mehr verhindert als Wegschließen. Ein furchtbarer Einzelfall widerlegt sie nicht.

Gegen den Angeklagten B. ist im Mai 2026 eine Jugendstrafe verhängt worden. Bei der Jugendstrafe handelt es sich um das schärfste Schwert des Jugendstrafrechts und damit um eine ultima ratio. Entgegen weitläufigen Behauptungen in der Presse ist diese Jugendstrafe auch nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Sondern das Gericht hat sich einer Möglichkeit bedient, die seit 2012 im Jugendstrafrecht in §§ 61–61b JGG kodifiziert ist: die sog. Vorbewährung. Ihr Ausgangspunkt ist stets eine Verurteilung: Das Gericht verhängt Jugendstrafe und setzt sie gerade nicht zur Bewährung aus. Es behält sich die Entscheidung für einen nachträglichen Beschluss vor, und zwar dann, wenn die für eine Aussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG erforderliche günstige Erwartung, „künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel“ zu führen, noch nicht begründet werden kann, aber Ansätze in der Lebensführung die Aussicht eröffnen, dass sie es bald sein wird. Die Vorbewährung löst den Zweifel also nicht zugunsten des Verurteilten auf, sondern sie hält ihn offen und macht ihn zur Bedingung. Das Gericht hat spätestens sechs bis neun Monate nach Rechtskraft zu entscheiden, ob die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wer die Weisungen oder Erwartungen in dieser Zeit nicht erfüllt, tritt die Jugendstrafe an. Über die sogenannte Vorbewährung wird gegenwärtig gesprochen, als sei sie ein milder Nachlass eines schwachen Staates. Das ist sie jedoch nicht.

Man muss die Alternative ansehen, um das zu verstehen. Die Vorbewährung bedeutet keine dauerhafte Sicherheit, sondern eine vollstreckte, zwingend zeitlich begrenzte Jugendstrafe und danach eine Entlassung ohne Weisungen, ohne Bewährungshilfe, ohne Deradikalisierungsauflage, ohne die Möglichkeit, weiterer Einwirkung auf den Verurteilten. Wer Vollstreckung für die härtere Option hält, verwechselt Härte mit Wirkung!

Unter anderem die Justizsenatorin will nun – leider erwartbar – „die gesetzlichen Maßstäbe zur Anwendung des Jugendstrafrechts“ auf den Prüfstand stellen und Heranwachsende künftig härter bestrafen, also nach Erwachsenenstrafrecht. Dem widersprechen wir! § 105 JGG ist keine Milde-Klausel. Die Vorschrift räumt kein Ermessen ein. Das Gericht muss feststellen, ob der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder ob eine Jugendverfehlung vorliegt. Das ist eine Tatsachenfrage, sachverständig unterstützt und revisibel – kein Wohlwollen.

Ein Verweis auf die Entwicklungsforschung verfängt nicht: Wer fragt, ob die Maßstäbe „noch zeitgemäß“ seien, muss die Antwort aushalten: Der Stand der Reifeforschung spricht überwiegend dafür, dass die Persönlichkeitsentwicklung bis weit in die Zwanziger reicht. Er stützt § 105 JGG, er widerlegt ihn nicht.

Und schließlich: Eine Justizsenatorin, die ein Urteil eines Gerichts ihres Bundeslandes zum Anlass für Gesetzesforderungen nimmt, während dagegen noch das Rechtsmittel ihrer eigenen Generalstaatsanwaltschaft lief, beschädigt, was Art. 97 GG schützt.

Wir warnen vor einer Strafgesetzgebung, die aus dem schlimmsten vorstellbaren Einzelfall abgeleitet wird. Sie wirkt nicht auf den einen Täter, den es zu verhindern gälte, sondern auf die vielen Tausend, bei denen sich die Prognose bestätigt hätte. In den Wochen vor einer Wahl ist die Versuchung dazu besonders groß. Genau hier ist jene Haltung gefragt, die der CSD sich zum Motto gemacht hatte.

Eine ernsthafte Debatte beträfe nicht das Jugendstrafrecht, sondern seine Ausstattung: Fallzahlen in der Bewährungshilfe, Personal der Jugendgerichtshilfe, Finanzierung von Distanzierungsprogrammen, Meldewege bei Weisungsverstößen. Das kostet Ressourcen und Geduld, hätte aber, anders als Strafrahmenerhöhungen, Aussicht auf Wirkung.

Und wir widersprechen den Kollektivzuschreibungen, die aus dieser Tat abgeleitet werden – gegen Muslime, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte, gegen ganze Stadtteile. Wer die queere Community schützen will, spielt sie nicht gegen andere Minderheiten aus.

Wir trauern mit den Opfern. Wir stehen an der Seite der queeren Community. Und wir bitten darum, in den Wochen bis zum 20. September 2026 die Institutionen nicht zu beschädigen, die diese Stadt zusammenhalten – die Unabhängigkeit der Gerichte, die Sachlichkeit der Aufarbeitung und ein Jugendstrafrecht, das mehr Rückfälle verhindert, als jede Verschärfung es könnte.

Haltung ist hot! Dazu gehört auch die Haltung, nach einem solchen schrecklichen Abend beim Recht zu bleiben.

Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen.

Text als PDF: PM zum Anschlag CSD 28.07.2026

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