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Entscheidung des 2. Senats zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation

Wir – die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. – möchten auf eine erfreuliche Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2015 aufmerksam machen:

Zumindest im zu entscheidenden Fall hat der 2. Senat – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH – ein Verfahrenshindernis wegen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation angenommen. Die Entscheidung des Senats ist im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 23.10.2014 (EGMR Nr. 54648/09) zu sehen, wonach die Strafzumessungslösung eine unzureichende Kompensation darstellt. Die Presseerklärung des Bundesgerichtshofs können Sie hier herunterladen.

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