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§ 1 Name, Sitz & Zweck

Zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Strafverteidiger*innen sowie zur Behandlung aller die Strafverteidigung berührenden Fragen und zur Durchführung von strafrechtlichen Rechtsberatungen in Berliner Gefängnissen sowie dem Maßregelvollzug besteht ein eingetragener Verein mit dem Namen:

Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen

eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Ausschüttungen.

§ 2 Mitglieder des Vereins

Mitglieder können werden:

1. alle in Berlin und Brandenburg zugelassenen Rechtsanwält*innen sowie Rechtslehrer*innen an deutschen Hochschulen.

2. Personen, die sich Verdienste um das Strafrecht erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt, von der Zahlung der Beiträge aber entbunden.

Mitglieder können bleiben:

1. Solche, die ihre Zulassung zurückgeben oder

2. ihren Kanzleisitz vollständig von Berlin weg verlegen,

ohne aus dem Verein auszutreten.

Die Mitgliedschaft wandelt sich in eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht. Die Rückgabe der Zulassung oder der Kanzleisitzwechsel ist binnen eines Monats ab Eintritt des Ereignisses dem Verein mitzuteilen, jedenfalls ist das Wahlrecht nicht auszuüben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antragt auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand. Dieser entscheidet darüber.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet,

1. durch den Tod,

2. durch Austritt nach schriftlicher Kündigung unter Einbehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres; darüberhinausgehende bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden erstattet.

3. durch Ausschluss, wenn ein Vereinsmitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Art und Weise schädigt, wobei dem Mitglied hierzu schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss oder

4. das Mitglied mehr als ein Jahr mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung von drei Wochen und Androhung des Ausschlusses den Rückstand nicht eingezahlt hat.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandsmitglieder in einfacher Mehrheit. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt per beA.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

[Information des Vorstands – kein Teil der Satzung: Derzeit beläuft sich der reguläre Mitgliedsbeitrag auf 180 EUR / Jahr]

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Beitrittsmonat folgenden Monat. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines Geschäftsjahrs fällig.

In den ersten drei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Zulassung zahlen Mitglieder einen um 50 % ermäßigten Betrag. Der Zulassungszeitpunkt ist in dieser Konstellation mit dem Antrag auf Mitgliedsschaft zu belegen. Mit Abschluss des Kalenderjahres des dritten Jahres der Zulassung endet diese Ermäßigung. Im darauffolgenden Kalenderjahr ist der volle Beitrag zu entrichten.

Ist ein Mitglied aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den vollen Mitgliedsbeitrag aufzubringen und wird dies glaubhaft gemacht, kann der Vorstand auf Antrag über eine Reduzierung des Beitrags nach Ermessen entscheiden. Die Entscheidung gilt für ein Jahr. Sofern kein neuer Antrag gestellt wird, muss nach Ablauf des Kalenderjahrs wieder der volle Betrag gezahlt werden.

Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben, werden auf Antrag von ihrer Beitragspflicht befreit. Die Befreiung ändert nichts an der passiven und aktiven Wahlberechtigung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

erste*r Vorsitzende*r

zweite*r Vorsitzender*r

Schriftführer*in

Schatzmeister*in

und fünf weiteren Mitgliedern ohne Ressort.

Erste*r Vorsitzende*r und zweite*r Vorsitzende*r sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung präsent auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein(e) Kassenprüfer*in vor Ablauf der Amtsperiode bzw. Neuwahl auf eigenen Wunsch aus, kann dieses Amt durch Neuwahl bis zum Ablauf der Wahlperiode bzw. zur nächsten Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt werden.

Die Art der Wahl bestimmt der*die Versammlungsleiter*in. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein anwesendes Vereinsmitglied dies verlangt.

Versammlungsleiter*in ist der*die Vorsitzende, oder, falls diese*r die Versammlung nicht leiten will, oder abwesend ist, der oder die zweite Vorsitzende oder das den Jahren nach älteste anwesende Mitglied. Die Versammlung kann eine*n andere*n Versammlungsleiter*in aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder wählen.

Wahlvorschläge oder Kandidaturen können auch aus der Mitgliederversammlung heraus erfolgen.

Erreicht nicht die erforderliche Anzahl von Kandidaten*innen die absolute Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei diesem Wahlgang werden neue Kandidaturen zugelassen. Ergibt sich auch dann keine absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Neue Kandidaturen werden für diesen Wahlgang nicht zugelassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Erste*r Vorsitzende*r, zweite*r Vorsitzender*r, Schriftführer*in und Schatzmeister*in werden einzeln gewählt.

§ 8 Kasse

Über die Einnahmen und Ausgaben führt die*der Schatzmeister*in Buch.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für dieselbe Geschäftszeit wie der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), entscheidet die Mitgliederversammlung nur, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejahen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Beschlüsse werden in allen Versammlungen durch Stimmenmehrheit gefasst, soweit nach Gesetz oder Statut nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins werden durch den*die Schriftführer*in niedergeschrieben und von ihr*ihm und der*der Versammlungsleiter*in unterschrieben.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 11 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind einen Monat vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Dieser hat den die Anträge den Mitgliedern unverzüglich weiterzuleiten. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen; sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind; ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Die Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren, die die Liquidation schnellstmöglich durchzuführen haben.

 

Berlin, 24.02.2026

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