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	<title>Strafvollzug &#8211; Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.</title>
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		<title>Neue Kontonummer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Geschäftsstelle]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Nov 2024 11:29:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[Bitte beachten: Per Email vom 07.11.2024 wurden die Mitglieder auf die neue Kontoverbindung der Vereinigung bei der Berliner Sparkasse aufmerksam gemacht (letze Ziffern: *** 8021). Dies ist zutreffend. Bitte beachtet dazu die Informationen per Email und (noch) Newsletter.]]></description>
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<p>Bitte beachten: Per Email vom 07.11.2024 wurden die Mitglieder auf die neue Kontoverbindung der Vereinigung bei der Berliner Sparkasse aufmerksam gemacht (letze Ziffern: *** 8021). <strong>Dies ist zutreffend.</strong> Bitte beachtet dazu die Informationen per Email und (noch) Newsletter.  </p>
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			</item>
		<item>
		<title>SAVE THE DATE: 46. Strafverteidigertag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Geschäftsstelle]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Oct 2024 19:52:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[28.-30. März 2025 in Bochum Die Härte des Rechtsstaats Droht eine Renaissance des starken Staates? Mehr Informationen, Programm, Anmeldung und Hotelbuchung ab September 2024. 28. – 30. März 2025in Bochum]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">28.-30. März 2025 in Bochum</h2>



<figure class="wp-block-image size-large"><a href="https://strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2024/10/titel-2025-e1-scaled-1-1280x1810-1.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="724" height="1024" src="https://strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2024/10/titel-2025-e1-scaled-1-1280x1810-1-724x1024.jpg" alt="" class="wp-image-4586" srcset="https://strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2024/10/titel-2025-e1-scaled-1-1280x1810-1-724x1024.jpg 724w, https://strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2024/10/titel-2025-e1-scaled-1-1280x1810-1-212x300.jpg 212w, https://strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2024/10/titel-2025-e1-scaled-1-1280x1810-1-768x1086.jpg 768w, https://strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2024/10/titel-2025-e1-scaled-1-1280x1810-1-1086x1536.jpg 1086w, https://strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2024/10/titel-2025-e1-scaled-1-1280x1810-1.jpg 1280w" sizes="(max-width: 724px) 100vw, 724px" /></a></figure>



<h2 class="wp-block-heading has-text-align-center"><strong>Die Härte des Rechtsstaats</strong></h2>



<h3 class="wp-block-heading">Droht eine Renaissance des starken Staates?</h3>



<p>Mehr Informationen, Programm, Anmeldung und Hotelbuchung ab September 2024.</p>



<p></p>



<p>28. – 30. März 2025<br>in Bochum</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erklärung der Berliner GenStA im Abgeordnetenhaus zum Fall Maja T. – mehr Fragen als Antworten</title>
		<link>https://strafverteidiger-berlin.de/erklaerung-der-berliner-gensta-im-abgeordnetenhaus-zum-fall-maja-t-mehr-fragen-als-antworten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 09:25:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) hat sich zu den Vorgängen betreffend die Auslieferung von Maja T. im Berliner Abgeordnetenhaus erklärt. Die Erklärung wirft dabei aber mehr Fragen auf als sie beantwortet. Die Angelegenheit bedarf daher weiterer Aufklärung durch das Parlament und&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) hat sich zu den Vorgängen betreffend die Auslieferung von Maja T. im Berliner Abgeordnetenhaus erklärt. Die Erklärung wirft dabei aber mehr Fragen auf als sie beantwortet. Die Angelegenheit bedarf daher weiterer Aufklärung durch das Parlament und kann mit den bisherigen Antworten der GenStA keinesfalls als abgeschlossen gelten.<br><br>Erwartbar war die Erklärung der GenStA dahingehend, dass man ja formale Garantien aus Ungarn bekommen habe, man vor allem als GenStA ja nichts vom Antrag bei dem BVerfG gewusst habe und dass es dann, als man von diesem erfahren habe, leider zu spät gewesen sei, man keine Einflussmöglichkeiten mehr gehabt habe. <br><br><strong>Aufzuklären sind im Fall Maja T. aber gerade deswegen die dieser Aktenlage vorgelagerten Fragen: </strong><br><br>1.<br>Zuvorderst aufzuklären ist die Frage, wie es denn zu diesem sehr auffällig schnellen Vorgehen kam, das es der GenStA im Ergebnis unmöglich machte, in den von ihr verantworteten Vorgang  noch einzugreifen.<br><br>Insoweit gab die GenStA selbst in ihrer <a href="https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1461258.php">Pressemitteilung vom 28.06.24</a> an, dass sie  die Auslieferung <em>&#8222;des*der Betroffenen seitens der Generalstaatsanwaltschaft Berlin umgehend veranlasst&#8220;</em> habe.<br><br>Presseberichte bestätigen zudem weiterhin, dass die GenStA das eilige Vorgehen des sächsischen LKA selbst nach einem Hinweis auf weitere rechtliche Schritte, unter denen die GenStA wohl demnach zumindest auch die Anrufung des BVerfG als mögliche Variante erkannt hat, noch ausdrücklich gedeckt habe. <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/auslieferung-an-ungarn--eine-rekonstruktion-lag-das-bundesverfassungsgericht-im-fall-maja-t-daneben-11942651.html">So heißt es etwa im Tagesspiegel dazu:</a> <em>&#8222;Das LKA machte mit Rückendeckung der Generalstaatsanwaltschaft weiter. Tenor: Es gebe keine Rechtsmittel und eine Verfassungsbeschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.&#8220;</em><br><br>2.<br>Wieso hatte man also trotz der sich insoweit geradezu aufdrängenden Sachlage nicht selbst im Blick, dass hier noch verfassungsrechtliche Fragen im Raum stehen? <br><br>Um es mit den <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/auslieferung-maja-t-aufarbeitung-abgeordnetenhaus/">Worten des Kollegen RA Gazeas gegenüber LTO zu sagen: </a><em>&#8222;Außerordentliche Rechtsmittel zum BVerfG seien in Auslieferungssachen nahezu zum Standard geworden, weil das Gesetz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulasse. &#8218;Dies wissen – selbstverständlich – die zuständigen Generalstaatsanwaltschaften ebenso wie die mit Auslieferungen betrauten Polizeibehörden&#8216;, so Gazeas. &#8218;Das Vorgehen im Fall T. kann ich nicht anders bewerten als den – am Ende erfolgreichen – Versuch, eine gerichtliche Entscheidung, die im Sinne der GenStA ergangen ist, sofort zu vollstrecken, bevor das BVerfG ihm einen Strich durch die Rechnung macht. Anders ist nicht zu erklären, warum in einem Fall, in dem die Festnahme im Dezember 2023 erfolgte und die Zulässigkeitsentscheidung zur Auslieferung erst ein halbes Jahr später, so viel Zeitdruck bestanden haben soll, dass binnen Stunden mit der Auslieferung begonnen werden sollte&#8216;, so der Anwalt. Aus seiner Sicht müsse &#8218;das Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft bei Licht betrachtet nicht nur als rechtswidrig erklärt werden, sondern auch Konsequenzen haben'&#8220;.</em><br><br>3.<br>Auch deswegen ergeben sich aus der an den Tag gelegten Eile noch mehr Fragen:<br><br>Demnach wurde die Abschiebung per Hubschrauber durchgeführt. Hubschrauber für derartige Einsätze stehen allerdings auch nicht einfach so mitten in der Nacht bereit. Es scheint sich also um eine bereits im Voraus geplante Aktion gehandelt zu haben. Zumal die Übernahme durch wohl zunächst die österreichischen Behörden ja auch organisiert werden musste. Und das wird mitten in der Nacht auch nicht spontan bewerkstelligt worden sein. Wohin wurde Maja T. denn eigentlich geflogen? <br><br>4.<br>Auch das Argument der „Sicherheitsrisiken“ erklärt bei Licht besehen nichts in Bezug auf die Eile. Es erklärt allenfalls, warum man keinen Transport über Land durchführen wollte. Warum der Transport per Hubschrauber im Rahmen einer Nacht- und Nebelaktion eingeleitet werden musste, erklärt sich dadurch nicht. Genau besehen erklärt er sich dann eigentlich erst recht nicht: Denn wenn man schon den aufwändigen, aber wohl aus Behördensicht sicheren Lufttransport wählt – warum musste es dann so schnell gehen?<br><br>Maja T. wurde ja nicht von irgendwo aus ausgeliefert, sondern aus einer JVA. War die JVA, in der Maja T. seit längerer Zeit bereits einsaß, auf einmal so unsicher geworden, dass nicht einmal der nächste Morgen abgewartet werden konnte?<br><br>Und selbst wenn, was schon abwegig erscheint: Hätte es dann nicht die Möglichkeit getan, Maja T. zunächst in einen Gewahrsam näher an der deutsch-österreichischen Grenze zu fliegen, aber mit der Übergabe noch bis zum Nachmittag oder wenigstens bis zum Mittag zuzuwarten? Oder hätte es nicht andere, den zustehenden Rechtsschutz wenigstens ermöglichende, Alternativen gegeben? Um einfach zu zeigen, dass man an das nötige Zeitfenster für einen möglichen Grundrechtsschutz auf Behördenseite gedacht hat?<br><br>5.<br>Wir betonen, dass wir uns hier nicht zu dem eigentlichen Fall von Maja T., betreffend die der Auslieferung zugrunde liegenden Vorwürfe, positionieren.<br><br>Gleichwohl sind wir der Ansicht, dass es hier um Grundrechte geht, die der Staat auch und gerade in derartigen Fällen achten muss.<br><br>Gerade wenn sich eine Person in Haft befindet, ist es eben der Staat selbst, der für die Person verantwortlich ist &#8211; zuvorderst die Justizbehörden. Es ist der Staat selbst, der sich dann in die Doppelrolle begeben muss, nicht nur einseitig seine Interessen zu vollziehen, sondern auch zugleich für die Möglichkeiten zu sorgen, Grundrechte in Anspruch nehmen zu können.<br><br>6. <br>Ausdrücklich distanzieren wir uns von Gewaltaufrufen unter anderem gegen die Justiz in diesem Zusammenhang.<br><br>Es handelt sich Presseberichten zufolge dabei zwar um Aufrufe auf indymedia, die ihrerseits kritisch zu prüfen sind. Denn jede(r) kann bei indymedia irgendetwas posten. Es ist dabei aus der Vergangenheit bekannt, dass dort auch bewusst Desinformationen gestreut werden, die vermutlich wiederum aus einer ganz anderen Seite des politischen Spektrums stammten. Die<a href="https://www.tagesschau.de/faktenfinder/fakes-antifa-101.html"> Tagesschau hatte darüber bereits vor Jahren berichtet.</a> Es gilt daher, diese Informationen kritisch zu überprüfen und auch insoweit nicht (vor)eilige Schlüsse zu ziehen.<br><br>Unbeschadet dessen stehen wir derartigen Inhalten fern.<br><br>7.<br>Es geht uns an dieser Stelle auch nicht um die Unterstützung irgendeines politischen Spektrums. <br><br>Es geht uns ganz konkret um die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Berliner GenStA, sich ihrer eigenen Verpflichtung durch die Grundrechte gewahr sind, die auch ohne Einschaltung von Anwälten besteht. Außerdem geht es uns um die Frage, ob und wie die Behörden dieser Verpflichtung hier gerecht geworden sind.<br><br>Grundrechtsschutz beginnt nicht erst mit einer Verfassungsbeschwerde: Diese setzt vielmehr eine Grundrechtsverletzung voraus. <br> <br>8.<br>Es bleibt auch nach den Erklärungen der Berliner GenStA der Eindruck bestehen, dass hier ein Exempel statuiert werden sollte. Es bleibt der Verdacht, dass ein Mensch mit Grundrechten zum Objekt der Behörden gemacht wurde, damit man zeigen kann: Wir können mit Dir jetzt machen, was wir wollen und das nutzen wir in unserem Sinne.<br><br>Wehret den Anfängen. Mit dem aus den Antworten der GenStA sprechenden Verständnis von einem korrekten Vorgehen darf sich deswegen niemand zufrieden geben, dem Grundrechte etwas bedeuten. Und zwar unabhängig davon, wo man sich politisch verortet.  </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>4. Berliner Gefangenentage am 4. / 5. November 2016 an der Humboldt-Universität zu Berlin</title>
		<link>https://strafverteidiger-berlin.de/4-berliner-gefangenentage-am-4-5-november-2016-an-der-humboldt-universitaet-zu-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Geschäftsstelle]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Oct 2016 07:11:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
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					<description><![CDATA[Welchen Preis zahlt die Gesellschaft für einen – letztlich ungerechten und wirkungslosen – Strafvollzug? 
Welchen Preis zahlen die Menschen, die sich als Verurteilte und als Mitarbeiter*innen in diesem Strafvollzug befinden?]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">
<p style="text-align: left;">
<p style="text-align: center;"><span style="font-size: 16px;"><strong><span style="font-size: 18px;">„Der Preis der Freiheit“</span><br />
</strong></span></p>
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Welchen Preis zahlt die Gesellschaft für einen – letztlich ungerechten und wirkungslosen – Strafvollzug?  </span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Welchen Preis zahlen die Menschen, die sich als Verurteilte und als Mitarbeiter*innen in diesem Strafvollzug befinden?</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;"> Die Tagung beginnt am Freitagnachmittag mit dem Fortbildungsteil</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">&#8222;Anwaltliche Vertretung im Strafvollzug. Schwerpunkt: Rechtsbehelfe im Strafvollzug.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Zu Sinn, Bedeutung und Wirksamkeit von Behandlungsmaßnahmen im Vollzug und von Strafvollzug überhaupt diskutieren wir im Anschluss unter dem Motto: „Uli Hoeneß für alle“ mit führenden Praktiker*innen und Wissenschaftler*innen.</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Den Impulsvortrag am Freitagabend hält Prof. Dr. Frieder Dünkel.</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Teilnehmer*innen der Podiumsdiskussion sind unter anderem der Vorsitzende Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer, RAin Ria Halbritter (Vorstand Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.) und Dr. Thomas Galli (Autor des Buchs »Die Schwere der Schuld«, in dem er den Strafvollzug als wirksames Mittel zur Resozialisierung in Zweifel zieht. Eine seiner Thesen lautet: Gefängnis ist ein Symbol dafür, dass Schuld auf gesellschaftlicher Ebene juristisch und moralisch ungerecht verteilt ist).</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Die Tagung wird am Samstagmorgen fortgesetzt mit dem Festvortrag von Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn &#8222;Übergangsprobleme nach einem langen Strafvollzug&#8220;.</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Danach wird in Arbeitsgruppen mit Praktiker*innen aus dem Vollzug, Vollstreckungsrichter*innen und Mitarbeiter*innen von Freien Trägern diskutiert:</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Kann eine Aussage dazu getroffen werden, ob – wenn überhaupt – Maßnahmen von externen Anbietern besser wirken als vollzugsinterne? Welchen Einfluss hat die Gewährung oder Versagung von Vollzugslockerungen auf die Praxis der vorzeitigen Entlassung? Welche Rolle wird externen Beteiligten, z.B. Rechtsanwält*innen, vom Vollzug beigemessen? Sind sie ein Störfaktor oder an der Behandlung beteiligt?</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Die Arbeitsgruppen bearbeiten am Samstag folgende Themen:</span></p>
<ol style="text-align: left;">
<li><span style="font-size: 16px;">Welche Auswirkung hat die Ausgestaltung des Vollzugs auf die vorzeitige Entlassung?</span></li>
<li><span style="font-size: 16px;">Rolle der Externen: Aus der Sicht des Vollzuges &#8211; Bedeutung für die Gefangenen &#8211; Zusammenspiel zwischen Vollzug und Externen</span></li>
<li><span style="font-size: 16px;">Trans im Gefängnis</span></li>
</ol>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden zum Abschluss der Tagung in einem World-Café zusammengetragen und ausgewertet.</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Die Details finden Sie/findet Ihr in der nachstehenden Einladung ebenfalls das Anmeldeforumlar.</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 16px;">Herzlich willkommen!</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://www.strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2016/10/Einladung_4.-Berliner-Gefangenentage.pdf">einladung_4-berliner-gefangenentage</a></p>
<p><a href="https://www.strafverteidiger-berlin.de/wp-content/uploads/2016/10/Anmeldung_4.-Berliner-Gefangenentage.pdf">anmeldung_4-berliner-gefangenentage</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Petition Rentenansprüche für Gefangene</title>
		<link>https://strafverteidiger-berlin.de/petition-rentenansprueche-fuer-gefangene/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ria Halbritter]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Sep 2014 13:22:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. unterstützt die Petition, endlich Gefangenen Rentenansprüche zuzugestehen, indem deren gefängnisinterne Arbeit rentenversichert wird. Bereits seit 1977 enthält das Strafvollzugsgesetz die feste Zusage zur Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung. Allerdings ist das nötige Bundesgesetz bis heute nicht verabschiedet worden! Die Nichteinbeziehung verstößt gegen den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip. Es gibt keinen Grund, Gefangene von der Rentenversicherung auszunehmen und Langzeitinhaftierte so zu deren Altersarmut beizutragen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. unterstützt die Petition, endlich Gefangenen Rentenansprüche zuzugestehen, indem deren gefängnisinterne Arbeit rentenversichert wird. Bereits seit 1977 enthält das Strafvollzugsgesetz die feste Zusage zur Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung. Allerdings ist das nötige Bundesgesetz bis heute nicht verabschiedet worden! Die Nichteinbeziehung verstößt gegen den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip. Es gibt keinen Grund, Gefangene von der Rentenversicherung auszunehmen und Langzeitinhaftierte so zu deren Altersarmut beizutragen. Es ist ein menschliches und rechtliches Gebot, ihnen ebenso Rentenanwartschaften zuzubilligen wie jedem anderen Arbeitnehmer auch!</p>
<p>Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V., dem RAV und dem akj zum dritten Mal veranstaltete Fachtagung „Berliner Gefangenentage“ hin, die am 7. und 8. November 2014 in der Humboldt Universität stattfindet.</p>
<p>Wer sich für die Rechte der Gefangenen, Strafvollzugsrecht und Strafvollzugspolitik interessiert oder sich im Strafvollzugsrecht fortbilden will, ist herzlich eingeladen, an der Tagung teilzunehmen.</p>
<p>Ria Halbritter<br />
Rechtsanwältin<br />
für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>§ 5 Gnadenordnung &#8211; Stellungnahme zur Änderung der Gnadenordnung</title>
		<link>https://strafverteidiger-berlin.de/paragraf-5-gnadenordnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Jun 2014 16:20:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Rechtsanwaltskammer Berlin und die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. äußern sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zu der geplanten Änderung der Berliner Gnadenordnung. Vor der inhaltlichen Stellungnahme wollen die Rechtsanwaltskammer Berlin und die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. ein gewisses Befremden darüber&#8230;]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwaltskammer Berlin und die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. äußern sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zu der geplanten Änderung der Berliner Gnadenordnung.</p>
<p>Vor der inhaltlichen Stellungnahme wollen die Rechtsanwaltskammer Berlin und die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. ein gewisses Befremden darüber mitteilen, wann und mit welcher Frist den Vertretern der Anwaltschaft und insbesondere der Strafverteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Das Änderungsvorhaben ist schon längere Zeit bekannt, und die Berufsverbände hatten schon verschiedentlich im Rahmen von Anfragen deutlich gemacht, dass eine Stellungnahme zum Änderungsvorhaben beabsichtigt ist. Die Berufsverbände haben daher erwartet, nicht erst nach Strafvollstreckungskammer, Staatsanwaltschaften und Gnadenausschuss angehört zu werden, sondern zur selben Zeit. Die Stellungnahmefrist war äußerst knapp bemessen und bestand im Wesentlichen aus den Osterferien. Es wird ausdrücklich gebeten, diesen Gesichtspunkten in der Zukunft Beachtung zu schenken.<br />
Gleichwohl soll trotz dieser Umstände zu der vorgeschlagenen Änderung der Gnadenordnung Stellung genommen werden. Die beabsichtigten Änderungen beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf die Frage, unter welchen Umständen ein Gnadengesuch die Strafvollstreckung hemmt, was in § 5 Gnadenordnung in der aktuellen Fassung aus dem Jahre 2009 wie folgt geregelt ist:</p>
<p>§5 Hemmung der Vollstreckung</p>
<p>(1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.</p>
<p>(2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn</p>
<p>1. das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,</p>
<p>2. sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,</p>
<p>3. das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,</p>
<p>4. die verteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,</p>
<p>5. seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,</p>
<p>6. das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.</p>
<p>(3) Die Senatsverwaltung für Justiz kann über die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinaus</p>
<p>1. die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Gnadengesuch Erfolg haben könnte,</p>
<p>2. die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt.</p>
<p>Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidung fernmündlich herbeiführen.<br />
Die beabsichtigte geänderte Fassung des § 5 Gnadenordnung Berlin lautet wie folgt:</p>
<p>§5 Hemmung der Vollstreckung</p>
<p>(1) In Verfahren, in denen Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmittel, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Ordnungs- oder Zwangsmittel mit sanktionierendem Charakter verhängt worden sind, hemmt ein Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren nicht.</p>
<p>(2) In Verfahren, in denen Geldstrafen, Erziehungsmaßregeln, Nebenstrafen oder Geldbußen verhängt worden sind, hemmt das erste Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.</p>
<p>(3) In den Fällen des Absatzes 2 tritt eine Hemmung der Vollstreckung nicht ein, wenn</p>
<p>1. das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,</p>
<p>2. sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,</p>
<p>3. das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,</p>
<p>4. die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält oder</p>
<p>5. seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist.</p>
<p>(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert. In den Fällen des Absatzes 2 kann die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidungen fernmündlich herbeiführen.</p>
<p>Die Rechtsanwaltskammer und die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. lehnen die vorgeschlagene Änderung ab. Anlass des Änderungsvorhabens ist eine letztlich befürchtete – und nicht belegte – Verschleppung der Vollstreckung durch Gnadenanträge. Die Vorteile der bisherigen Regelung überwiegen.</p>
<p>Haft ist die strengste Sanktion die unsere Rechtsordnung kennt. Nach den Regelungen der aktuellen Fassung der Gnadenordnung hat ein Gnadenantrag aufschiebende Wirkung, wenn er mit Gründen versehen ist und vor dem Haftantritt durch den Verurteilten gestellt wird. Dies soll durch die beabsichtigte Änderung abgeschafft werden.</p>
<p>Der Haftantritt erfolgt auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde in die nach dem Strafvollstreckungsplan vorgesehene Justizvollzugsanstalt. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Der Haftantritt ist mit einschneidenden – meist nicht reversiblen – Folgen für den Betroffenen verbunden. In Fällen begründeter Gnadengesuche können die Nachteile, die durch den sofortigen Antritt der Strafhaft entstehen, daher kaum mehr ausgeglichen werden. Hier seien z.B. die Nachteile benannt, die dadurch entstehen, dass die ordnungsgemäße Beendigung eines Arbeitsverhältnisses respektive eines Auftrags durch einen Selbstständigen, die fristgemäße Kündigung eines Mietverhältnisses oder die Sicherstellung der Versorgung minderjähriger Kinder innerhalb der Ladungsfrist nicht möglich ist. Dies gilt umso mehr, als es für den Verurteilten nicht voraussehbar ist, zu welchem Zeitpunkt nach der Rechtskraft seines Urteils er die Ladung zum Strafantritt erhält. Hier können in Berlin teilweise Monate vergehen. Damit besteht für den Verurteilten keinerlei Planungssicherheit.</p>
<p>1.<br />
Eine Notwendigkeit für eine Änderung der jetzigen Regelung besteht nicht. Es fehlen schon belastbare Fakten, die belegen, dass es durch missbräuchliche Stellung von Gnadenanträgen zu einer Verschleppung der Vollstreckung kommt, deren Relevanz über wenige Einzelfälle hinausgeht.</p>
<p>Hierzu heißt es in der anlassgebenden „Evaluation der Einweisungspraxis im offenen Vollzug unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft Berlin und der Anstalt des Offenen Vollzuges Berlin“ („Töpfer-Bericht“) unter der Überschrift „Verzögerung der Vollstreckung“ lediglich:</p>
<p>„Im Rahmen der Evaluation war festzustellen, dass in einer erheblichen Anzahl von Fällen bei Selbststellern zwischen der Verurteilung und dem Strafantritt Zeiträume von teilweise über einem Jahr verstrichen sind. Dies ist unter anderem auf die nach § 5 der Gnadenordnung des Landes Berlin hemmende Wirkung von Gnadengesuchen zurückzuführen.“</p>
<p>Das „unter anderem“ indiziert schon, dass es nicht allein die Gnadengesuche sind, die zu einer Verzögerung der Vollstreckung führen.</p>
<p>Auch die Senatsverwaltung selbst schreibt in ihrem Anschreiben an die Verbände vom 20. März 2014 nur von einem „eventuellen“ Szenario.</p>
<p>Weitere, die Verzögerung der Vollstreckung bedingende Faktoren werden nicht mitgeteilt, so dass es an einer nachvollziehbaren Basis für eine Entscheidung – und eine Stellungnahme – mangelt. So wäre es z.B. interessant, belastbare Zahlen dazu zu haben, welche Zeit durchschnittlich zwischen Stellung des Gnadenantrags und dessen Bescheidung vergeht, um überhaupt beurteilen zu können, inwiefern von einer relevanten zeitlichen Verzögerung bei der Strafvollstreckung ausgegangen werden kann.</p>
<p>Es muss bezweifelt werden, ob derartige Zahlen der Senatsverwaltung vorliegen:</p>
<p>Eine kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 9. September 2013 zur Dauer zwischen Ladung und Strafantritt, der Anzahl der Gnadengesuche und Gnadenersuchenden, der Anzahl der Gnadengesuche mit vollstreckungshemmender Wirkung sowie der durchschnittlichen Dauer dieser Hemmung seit 2010 konnte vom zuständigen Justizsenator lediglich im Hinblick auf die Anzahl der gestellten und stattgebenden Gesuche beantwortet werden (vgl. http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/KlAnfr/ka17-12634.pdf). Zu den übrigen Fragen heißt es, dass eine statistische Erfassung wichtiger Daten, insbesondere wie häufig ein Gnadengesuch die Vollstreckung in der Praxis tatsächlich verhindert und wenn ja, wie lange, nicht vorgenommen wird. Damit kann darüber keine Aussage getroffen werden. Nicht anders verhält es sich auf Bundesebene, für die eine amtliche Gnadenstatistik nicht existiert (Birkhoff/Lemke, Gnadenrecht, Rn. 338).</p>
<p>Auf welche Grundlage sich die Begründung des Gesetzentwurfs stützt, in der es heißt, dass die überwiegende Zahl der Gnadengesuche, welche Freiheits- und Jugendstrafen betreffen, abgelehnt werden, ist daher hier nicht nachvollziehbar. Die vom Justizsenator in Beantwortung der kleinen Anfrage vorgelegte Statistik für die Jahre 2010, 2011 und 2012 gibt darüber jedenfalls keinen Aufschluss. Im Gegenteil: Ausweislich dieser Statistik ist die Anzahl der Anträge kontinuierlich gesunken, während die Anzahl stattgebender, also erfolgreicher (und damit nicht missbräuchlicher) Gesuche prozentual gestiegen ist (2010: 37,52 %, 2011: 41,98%, 2012: 43,22%, 2013 (anteilig): 47,72%). Diese wenigen Zahlen lassen befürchten, dass es für die geplante Änderung der Gnadenordnung an einer faktenbasierten Notwendigkeit fehlt.</p>
<p>Nach hier vorliegenden – statistisch indes nicht belegten – Erfahrungen vergehen in der Regel zwischen Antragstellung und Bescheidung 3 Monate. Dieser – angesichts der Eilbedürftigkeit von Gnadensachen – nicht ganz kurze Zeitraum entsteht wohl vor allem dadurch, dass die Gnadenanträge mit den Vollstreckungsakten von der Gnadenbehörde zuvor dem erkennenden Gericht und der Vollstreckungsstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugeleitet werden. Dieses Prozedere erklärt sich nicht von selbst, weil mögliche Gnadengründe von der verurteilten Tat unabhängig sind – oder jedenfalls sein sollten –, und demnach weder das Gericht noch die Vollstreckungsstaatsanwaltschaft der Gnadenbehörde einen Erkenntnisgewinn für deren Entscheidung bringen kann.</p>
<p>Wie es aber zu einer Verschleppung von bis zu einem Jahr kommen soll, erklärt sich auch damit nicht. Es liegen aber erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser lange Zeitraum darauf zurückzuführen ist, dass zwischen der Verurteilung und der Ladung zum Strafantritt häufig Monate vergehen. Dies wiederum ist aber insbesondere in einer mangelnden personellen Besetzung der Vollstreckungsstaatsanwaltschaft begründet. Zwar sind dort ca. 30 Rechtspfleger beschäftigt, es ist aber ein hoher Krankenstand zu verzeichnen. Dies führt nicht nur zum Ausfall von Arbeitskräften, sondern insbesondere dazu, dass die Zuständigkeit in den einzelnen Fallakten immer wieder wechselt, sprich: Akten „hin- und hergeschoben“ werden. Hier decken sich die Erfahrung von Strafrichtern und Verteidigern gleichermaßen, wonach die Vollstreckungsstaatsanwaltschaft weder über Telefon, noch per Fax zu erreichen ist und es dementsprechend üblich geworden ist, in eiligen Sachen dort persönlich vorzusprechen und/oder Schriftsätze persönlich abzugeben. Wenn man – völlig berechtigt – die Vollstreckung beschleunigen will, sollte hier angesetzt werden.</p>
<p>2.<br />
Die Änderung ist auch nicht geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Ausweislich des bereits zitierten Schreibens der Senatsverwaltung soll die Änderung der Gnadenordnung Berlin einer „missbräuchlichen Verfahrensverschleppung“ entgegenwirken.</p>
<p>Hierzu ist anzumerken, dass schon nach jetziger Rechtslage ein Missbrauch nahezu ausgeschlossen ist: Soweit Anträge ohne Begründung gestellt werden, haben diese schon nach jetzigem Recht keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GnO). Liegt eine unzureichende Begründung vor, kann der Antrag durch den Gnadenausschuss kurzfristig abgelehnt werden, insbesondere, da der Bescheid der Gnadenbehörde keine Begründung enthalten muss (§ 2 Abs. 3 GnO). Ist hingegen ein Antrag gut begründet, so liegt keine missbräuchliche Antragsstellung vor. In diesen Fällen – auch wenn der Antrag letztendlich abgelehnt wird – überwiegt nämlich das Inte-resse des Antragstellers, für den die sofortige Inhaftierung regelmäßig ein erhebliches Übel bedeutet, an der kurzfristigen Aufschiebung der Vollstreckung.</p>
<p>3.<br />
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum zu einer Geldstrafe Verurteilte – deren Geldstrafe in eine Freiheitstrafe umgewandelt wurde – nicht von der Regelung des § 5 Abs. 2 GnO erfasst sein sollen. (Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 5 GnO, der andernfalls überflüssig wäre.) Es gibt vielerlei Gründe, warum Verurteilte ihre Geldstrafe nicht rechtzeitig zahlen und es auch nicht schaffen, rechtzeitig einen diesbezüglichen Gnadenantrag zustellen. Warum hier dann auf einer Vollstreckung bestanden werden soll, statt den Verurteilten auch noch zu diesem (späten) Zeitpunkt zu ermöglichen, Gnadenanträge zur Höhe und Modalität der Zahlung ihrer Geldstrafen zu stellen, erklärt sich nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gnadengesuche, welche Geldstrafen betreffen, „überwiegend positiv beschieden“ werden.</p>
<p>4.<br />
Letztendlich ist auch die Gruppe der Verurteilten von der Neuregelung unangemessen betroffen, die zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wurden, die sich auf freiem Fuß befinden und deren Straftat auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist, ohne dass die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung nach § 35 BtMG gegeben sind. Derartige Fälle kommen in der Praxis immer wieder vor, und häufig ist dann der Weg über die Gnadenbehörde die einzige Möglichkeit für diese Betroffenen, die Möglichkeit der „Therapie statt Strafe“ zu erhalten.<br />
5.<br />
Es sei im Übrigen auf folgendes hingewiesen: Auch nach der geplanten Änderung steht es dem Verurteilten frei, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung seines Gnadenantrags zu stellen (§ 5 Abs. 4 S. 1 GnO). Weiterhin ist geplant, dass die Prüfung des Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die eigentlichen Begründetheitsprüfung in einem 2-Stufen-System stattfinden sollen. Zur ersten Prüfungsstufe (Herstellung der aufschiebenden Wirkung) sollen die Akten wiederum dem Gericht und der Vollstreckungs-StA zugeleitet werden. Dieses dürfte – unabhängig von einer organisatorischen Mehrbelastung der Gnadenbehörde – auch dazu führen, dass es bei derselben Verfahrensdauer verbleibt.<br />
Diana Blum</p>
<p>Rechtsanwältin</p>
<p>(für den Vorstand der RAK Berlin)</p>
<p>Martin Rubbert</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
<p>(1. Vorsitzender der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.)</p>
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